KÜS
Ingenieurbüro Arnold Mroß

Leistungen


Zur Erhöhung der Sicherheit auf unseren Straßen schreibt der Gesetzgeber regelmäßig wiederkehrende Fahrzeugprüfungen und bedarfsorientierte Fahrzeugabnahmen vor.

Periodische Fahrzeuguntersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich

Hauptuntersuchung

Die regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der §29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).

Teiluntersuchung Abgas (AU)

Teiluntersuchung Abgas = Umweltschutz und frühzeitige Fehlererkennung

Die Teiluntersuchung Abgas, dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach §29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der KÜS durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.

Abgasuntersuchung am Krad (AUK)

Für wen gilt dies? Die AUK gilt für alle Krafträder, die •ein amtliches Kennzeichen führen müssen und •ab dem 1.1.1989 erstmals zugelassen sind und •mit einem 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor ausgerüstet sind und •einen Hubraum von mehr als 50 ccm haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt. Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen. Ob Ihr Fahrzeug dabei ist, erläutern Ihnen gerne unsere KÜS-Prüfingenieure. Ohne eine bestandene AUK kein Bestehen der HU möglich.

Sicherheitsprüfung

Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

§41 BOKraft

Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen zu einer jährlichen Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§41 BOKraft)

GWP

Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) - durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Gelegentliche Fahrzeuguntersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich

Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf. Dies ist immer dann der Fall wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft.

Untersuchung nach §17 StVZO/§5 FZV

Mängelkarte nach Problemen im Alltag

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des §5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der §5 der Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) und der §17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der §5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der §17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden stehen wir Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Oldtimereinstufung , Wiederzulassung und Vereinfachungen
bei Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Staaten

Oldtimereinstufung

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes

Im Bereich der Oldtimer-Gutachten gibt es für die Prüfingenieure der KÜS ab März 2007 ein neues Betätigungsfeld (§23 StVZO). Sie werden ihre Dienstleistungen zur Einstufung als Oldtimer direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge anbieten. Das Fahrzeuggutachten wird dann vom KÜS-Prüfingenieur erstellt, so dass die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle, nicht mehr nötig ist. In der Prüfhalle beim KÜS-Partner in Ihrer Nähe oder in der von der KÜS betreuten Werkstatt wird dieser Service angeboten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellt.

Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Wiederzulassung

Auch für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen. Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich. Diese maximale Frist für die Außerbetriebssetzung hat sich nun geändert. Wenn die Fahrzeugdaten des außer Verkehr genommenen Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch nicht gelöscht wurden reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung aus.

Vereinfachungen bei Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Staaten

Erinnert sei hier auch nochmals an das Prozedere für nach Deutschland eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten und deren Zulassung. Waren die Fahrzeuge in anderen Staaten der Europäischen Union in Verkehr und liegt dafür eine Übereinstimmungsbescheinigung (ein so genanntes COC-Papier) vor, so reicht in der Bundesrepublik zur Wiederzulassung eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) aus. Eine Einzelabnahme ist dann nicht erforderlich. Auch in diesen Fragen ist der Prüfingenieur der KÜS ein kompetenter Ratgeber.

Feinstaubplakette

Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 05.12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach diesen Feinstaubrechner.

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei den Prüfingenieuren der KÜS.

Tempo-100-Plakette

Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren?

Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie einfach von unseren KÜS-Prüfingenieuren vor Ort bestimmen lassen.

Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen G 607
(bei privater Nutzung)

Sicherheit durch Sachverstand

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen. Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Gutachten

Schadengutachten

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellt der Sachverständige schnell und kompetent ein Schaden- oder Beweissicherungsgutachten. Die Kosten für das Schadengutachten gehören nach der Rechtssprechung mit zum Schadensumfang und werden bis auf wenige Ausnahmen (die so genannten Bagatellschäden) von der gegnerischen Versicherung übernommen. Außerdem ermittelt der Sachverständige eine evtl. eingetretene Wertminderung, so dass Sie den gesamten Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug bei der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang geltend machen können.

Wertgutachten

Der Fachmann sieht mehr

Sie möchten den Wert eines Fahrzeuges wissen für Kauf, Verkauf oder für die Versicherung? Die kompetenten Sachverständigen ermitteln für Ihr Fahrzeug den tatsächlichen Wert je nach Auftrag anhand vieler Faktoren wie z. B. Alter, Laufleistung, Zustand, Pflege, Abnutzung, etc.

Speziell für den Kauf bzw. Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen wurde der KÜS-GebrauchtwagenCheck KÜSPlus entwickelt. Den genauen Umfang von KÜSPlus finden Sie hier.

KÜSPlus GebrauchtwagenCheck

Was ist KÜSPlus?

KÜSPlus ist ein detaillierter Zustandsbericht für einen Gebrauchtwagen. Neutral und objektiv werden genau festgelegte Punkte auf ihren Zustand überprüft..

Warum KÜSPlus?

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung (HU/AU) gemäß §29 StVZO wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gemäß der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO) überprüft. Der allgemeine Pflege- und Erhaltungszustand, z. B. Verschleiß oder Beschädigung der Sitzbezüge oder Innenverkleidung, Kratzer oder Steinschlag in der Lackierung sowie der optische Gesamteindruck wird im Rahmen der HU/AU nicht überprüft und nicht dokumentiert.
Arnold Mroß | En de Siep 81 | 47802 Krefeld | Tel.: 0179-5947119 | Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt und wird deshalb nur mit aktiviertem Javascript angezeigt!